Relevante Änderungen im Entwurf für das Polizeigesetz NRW durch den CDU und FDP Antrag

Das alte Gesetz ist schwarz, der neue Entwurf vom Innenministerium rot, der Änderungsantrag von der CDU und FDP Fraktion ist lila. Die alten Kommentare, welche Auszüge aus den schriftlichen Stellungnahmen sind, sind grün. Die Bemerkungen zum Änderungsantrag von CDU und FDP sind gelb.
Zur besseren Übersicht sind nur die Paragraphen aufgeführt, bei denen angeblich eine verfassungsrechtliche konforme Veränderung durchgeführt wurde, wie das Streichen der "Drohenden Gefahr" und der "Drohenden Terroristischen Gefahr". Letzteres wurde nicht gestrichen, da die schwammige Definition in einzelnen Paragraphen wieder auftaucht.

Inhaltsverzeichnis

§ 8

Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung
(1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 9 bis 46 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei durch andere Rechtsvorschriften zu- gewiesen sind (§ 1 Abs. 4), hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Polizei nicht regeln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen.

(3) Straftaten von erheblicher Bedeutung sind insbesondere Verbrechen sowie die in § 138 des Strafgesetzbuches genannten Vergehen, Vergehen nach § 129 des Strafgesetzbuches und gewerbs- oder bandenmäßig begangene Vergehen nach
1.den §§ 243, 244, 260, 261, 263 bis 264a, 265b, 266, 283, 283a, 291 oder 324 bis 330 des Strafgesetzbuches,
2. § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) oder d) des Waffengesetzes,
a 3. §§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 29a Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes,
4. §§ 96 und 97 des Aufenthaltsgesetzes.

(4) Eine drohende Gefahr liegt vor, wenn im Einzelfall hinsichtlich einer Person bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb eines absehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird.

Die Landesbeauftragte für Datenschutz kritisiert an Absatz 5, dass er sich zudem an einer eigenen Definition des Begriffs der „drohenden terroristischen Gefahr“ versucht, ohne dabei die im BKAG-Urteil des BVerfG enthaltene Definition des Begriffs des (internationalen) Terrorismus zu berücksichtigen.
(5) Sofern die drohende Gefahr bestimmt und geeignet ist,
1.die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,
2. eine Behörde, eine nationale oder internationale Organisation oder ein Organ der Meinungsäußerung rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder
3. die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates, eines Landes, einer nationalen oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen,

handelt es sich um eine drohende terroristische Gefahr.
Unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 liegt diese auch dann vor,wenn lediglich das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines absehbaren Zeitraums eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird.

Die Landesbeauftragte für Datenschutz kritisiert an Absatz 5, dass er sich zudem an einer eigenen Definition des Begriffs der „drohenden terroristischen Gefahr“ versucht, ohne dabei die im BKAG-Urteil des BVerfG enthaltene Definition des Begriffs des (internationalen) Terrorismus zu berücksichtigen.
Die Änderung des § 8 wurde als große verfassungsrechtliche Verbesserung verkauft, nur taucht die Verdachstformulierung der drohenden terroristischen Gefahr jetzt in den einzelnen Paragraphen (§ 20 c, § 34 b und § 34 c) wieder auf. Dabei ist dann noch zu berücksichtigen, dass in den Katalog der terroristischen Straftaten auch § 224 StGB ((versuchte) gefährliche Körperverletzung) als potentiell terroristische Straftat mit aufgenommen wurde. In 129 a steht nur schwere Körperverletzung.
(4) Straftaten nach
1. § 89a, § 89b, § 89c, § 129a, § 129b in Verbindung mit § 129a, § 211, § 212, § 224, § 226, § 227, § 239a, § 239b, § 303b, § 305, § 305a, §§ 306 bis 306c, § 307 Absatz 1 bis 3, § 308 Absatz 1 bis 4, § 309 Absatz 1 bis 5, § 310 Absatz 1 oder 2, § 313, § 314, § 315 Absatz 1, 3 oder 4, § 316b Absatz 1 oder 3, § 316c Absatz 1 bis 3, § 317 Absatz 1, § 328 Absatz 1 oder 2, § 330 Absatz 1 oder 2 oder § 330a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs,
2. den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuchs vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist,
3. § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20 a Absatz 1 bis 3, § 19 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20 a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22 a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und
4. § 51 Absatz 1 bis 3 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist,
sind terroristische Straftaten im Sinne dieses Gesetzes, wenn und soweit sie dazu bestimmt sind,
die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,
eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder
die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen,
und sie durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können.

§ 20c

Datenerhebung durch die Überwachung der Telekommunikation
Sogar die DPolG kritisiert in ihrer Stellungnahme den Paragraphen, da das Rechtsstaatsprinzip erfordert, dass Rechtsnormen transparent gestaltet sein sollten. Durch den unbestimmten Rechtsbegriff „innerhalb eines übersehbaren Zeitraums“ in Verbindung mit „eine in § 129 a Abs.1 und 2 StGB bezeichneten Tat“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs.5 Nr.1, 2 oder 3 PolG NRW wird dieser Grundsatz nach Meinung der DPolG ad absurdum geführt.
Die Landesbeuaftragten für Datenschutz kritisiert in ihrer Stellungnahme, dass Absatz 1 TKÜ und Quellen-TKÜ auch zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben ohne jeglichen Terrorismus Bezug zulässt. Das BVerfG hat laut der Datenschutbeauftragten jedoch im BKAG-Urteil selbst weniger schwerwiegende heimliche Eingriffsbefugnisse (Rn. 156) und die Quellen-TKÜ (Rn. 229) nur deshalb als verhältnismäßig und damit mit der Verfassung vereinbar angesehen, weil diese explizit zur Abwehr terroristischer Straftaten geschaffen wurden.
(1) Die Polizei kann ohne Wissen der betroffenen Person die
laufende
(Die Einfügung des Wortes "laufende" soll sicherstellen, dass keine Online Dursuchung stattfindet, dieses ist technisch allerdings nicht realisierbar.)
Telekommunikation einer Person überwachen und aufzeichnen,
1. die nach den § 4 oder § 5 verantwortlich ist, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib oder Leben einer Person geboten ist,
2. deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 129a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnete Straftat begehen wird, und die Voraussetzungen des § 8 Absatz 5 Nummer 1, 2 oder 3 vorliegen,

Hier wird das Handeln auf Verdacht, welches in § 8 gestrichen wurde, wieder eingeführt.
2. deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie inner- halb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat nach § 8 Absatz 4 begehen wird,

3. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt, oder
4. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nach Nummer 1 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzen wird und die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

Der Absatz 2 fordert laut der Landesbeauftragten für Datenschutz, dass die Quellen-TKÜ sich ausschließlich auf Kommunikationsvorgänge beschränken muss, da es sich sonst um eine eingriffsintensivere Online-Durchsuchung handeln würde, die an noch engeren Verhältnismäßigkeitskriterien zu messen wäre. Jedoch halten Experten eine solche Beschränkung für technisch kaum möglich, so die Datenschutzbeauftragte.
(2) Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf ohne Wissen der betroffenen Person in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von der betroffenen Person genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn
1. durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird und
2. der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.

(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 ist sicherzustellen, dass
1. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind und
2. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden. Das eingesetzte Mittel ist gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag der Behördenleitung oder deren Vertretung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat, angeordnet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(5) Im Antrag sind anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,

4. im Falle des Absatzes 2 auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll,

4. im Falle des Absatzes 2 auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechni- schen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, sowie die Bezeichnung des Herstellers und der Softwareversion des einzusetzenden technischen Mittels

5. der Sachverhalt und
6. eine Begründung.

(6) Die Anordnung des Gerichts ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
1. eine Kennung des Kommunikationsanschlusses oder des Endgeräts, bei dem die Datenerhebung durchgeführt wird,
2. im Falle des Absatzes 2 zusätzlich eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll. Im Übrigen gilt § 18 Absatz 2 Satz 3 mit Ausnahme der Bezeichnung der betroffenen Wohnung entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die aufgrund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden. § 18 Absatz 2 Satz 5 bis 9 gilt entsprechend.

Bei diesem Absatz 7 befürchtet die Landesbeuaftragte für Datenschutz, dass dieser sogar auch die Pflicht für Diensteanbieter enthalten solle, den Polizeibehörden bestehende Sicherheitslücken auch proaktiv mitzuteilen und diese nicht zuschließen oder Sicherheitslücken gar erst zu schaffen. Dieses stellt nach Meinung der Landesbeauftragten für Datenschutz eine besondere Qualität der Gefährdung der IT-Sicherheit dar, deren Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die damit einhergehende massenhafte Gefährdung informationstechnischer Systeme unbeteiligter Personen durch Schaffung oder Offenhaltung von Sicherheitslücken höchst bedenklich erscheint.
(7) Aufgrund der Anordnung hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), der Polizei die Maßnahmen nach Absatz 1 zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation. Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(8) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Soweit im Rahmen von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 neben einer automatischen Aufzeichnung eineunmittelbare Kenntnisnahme erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Unterrichtung nach Absatz 9 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren. Im Übrigen gilt § 18 Absatz 4 Satz 2 bis 7 entsprechend.

(9) § 17 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.

In § 17 Absatz 5 und 6 ist eine Endlosschleife eingebaut, die es den Polizeibehörden ermöglicht von der Benachrichtigung der Betroffenen abzusehen. Allerdings wurde dieser Absatz mit der Gesetzesänderung Drucksache 17/2576 entfernt, wodurch hier jegliche Benachrichtigung des Betroffenen wegfällt. In der Stellungnahme von ver.di wird deswegen kritisiert, dass der Wegfall dieser Unterrichtungspflicht im Zusammenhang mit den neuen Rechten zur Überwachung der Telekommunikation in § 20 c und dem neu in § 8 Abs. 4 und 5 beschriebenen Sachverhalt der drohenden Gefahr und der drohenden terroristischen Gefahr die Polizei einen großen Schritt hin zur Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörden rückt. (A.d.V.:Die Benachrichtungpflicht findet sich allerdings in § 33 c wieder, wobei hier diese entsprechden geändert wurde, dass nach 5 Jahren endgültig von der Benachrichtigung abzusehen ist. )

(10) Bei der Erhebung von Daten nach den Absätzen 1 und 2 sind zu protokollieren
1. das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel,

1. das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel einschließlich der Angabe des Herstellers und der eingesetzten Softwareversion

2. der Zeitpunkt des Einsatzes,
3. Angaben, welche die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen,
4. die Organisationseinheiten, welche die Maßnahmen durchführen,
5. die Beteiligten der überwachten Kommunikation und
6. sofern die Überwachung mit einem Eingriff in von der betroffenen Person genutzte Informationstechnische Systeme verbunden ist, die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen, nicht nur flüchtigen Veränderungen. Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden für Zwecke der Unterrichtung nach Absatz 9 oder um der betroffenen Person oder einer dazu befugten Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt worden sind.

(11) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die nach den Absätzen 1 und 2 erfolgten Maßnahmen.

(12) Die Landesregierung überprüft die Wirksamkeit der Vorschrift bis zum 30. Juni 2023 und berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung. § 20c tritt am 31.Dezember 2023 außer Kraft.

§ 34b

Aufenthalts- und Kontaktverbot
Nach der Stellungnahme von Amnesty International besteht das Risiko, dass Personen durch die Maßnahmen nach §§ 34b, 34c de facto bestraft werden, bevor sie sich in einer strafrechtlich relevanten Weise verhalten haben.
Selbst FH-Prof. Gumke von der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung sieht Aufenthalts- und Kontaktverbot als nutzlos an hinsichtlich der Terrorbekämpfung, ebenso die Ingewahrsamnahme.
(1) Zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des § 8, die sich auf eine Straftat von erheblicher Bedeutung bezieht, kann einer dafür verantwortlichen Person untersagt werden,
1. sich ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen (Aufenthaltsgebot) oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten (Aufenthaltsverbot) oder
2. bestimmte Personen oder Personengruppen zu kontaktieren (Kontaktverbot).

Hier wird das Handeln auf Verdacht, welches in § 8 gestrichen wurde, wieder eingeführt.
„(1) Die Polizei kann zur Verhütung von terroristischen Straftaten nach § 8 Absatz 4 einer Person untersagen, sich ohne Erlaubnis der Polizei von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten (Auf- enthaltsvorgabe), wenn
1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb ei- nes übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine ter- roristische Straftat nach § 8 Absatz 4 begehen wird oder
2. das individuelle Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begrün- det, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat nach § 8 Absatz 4 begehen wird. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Polizei zur Verhütung von Straftaten nach § 8 Absatz 4 einer Person auch den Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe untersagen (Kontaktverbot). Die Befugnisse nach Satz 1 und 2 stehen der Polizei auch zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder des Landes zu.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Antrag der Behördenleitung oder deren Vertretung durch das Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Polizeibe- hörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die
Vorschriften des 7. Buches des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder deren Vertretung getroffen werden. ln diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.

(3) Im Antrag sind anzugeben
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
2. Art, Umfang und Dauer der Maß nahme, einschließlich
a) im Fall des Aufenthaltsgebots nach Absatz 1 Nummer 1 einer Bezeichnung der Orte, von denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde nicht entfernen oder im Fall des Aufenthaltsverbots nach Absatz 1 Nummer 1, an denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde nicht aufhalten darf,
b) im Fall des Kontaktverbots nach Absatz 1 Nummer 2 der Personen oder Gruppe, mit denen oder mit welcher der betroffenen Person der Kontakt untersagt ist, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
3. der Sachverhalt und
4. eine Begründung.

(4) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließlich
a) im Fall der Aufenthaltsanordnung nach Absatz 1 Nummer 1 einer Bezeichnung der Orte, von denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde nicht entfernen oder an denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde nicht aufhalten darf,
b) im Fall des Kontaktverbots nach Absatz 1 Nummer 2 der Personen oder Gruppe, mit denen oder mit welcher der betroffenen Person der Kontakt untersagt ist, soweit möglich, mit Name und Anschrift und
3. die wesentlichen Gründe.

(5) Aufenthaltsanordnungen sowie Kontaktverbote sind auf den zur Abwehr der Gefahr jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit ihre Voraussetzungen fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.

§ 34c

Elektronische Aufenthaltsüberwachung
Nach der Stellungnahme von Amnesty International stellt die Anordnung von Aufenthaltsgeboten und -verboten oder einer elektronischen Fußfessel seinen Eingriff in das Menschenrecht auf Fortbewegungsfreiheit nach Art. 2 ZP 4 EMRK, Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG dar. Darüber hinaus greifen diese Maßnahmen nach Meinung von Amnesty International auch in das Recht auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK ein. Denn Polizeiliche Maßnahmen wie elektronische Fußfesseln, Kontaktsperren und Aufenthaltsverbote nach §§ 34b, 34c PolG-E NRW bedeuten für die betroffenen Personen, dass sie in ihrer freien Lebensgestaltung mit erheblichen Einschränkungen konfrontiert sind. Je nach Zuschnitt der Auflagen werden zentrale Bestandteile der privaten Lebensführung (Berufsausübung, Reisen, Familienleben, Teilhabe an politischen Aktivitäten) erschwert. Der Amnesty-Bericht Upturned lives aus dem Jahr 2016 zur Situation in Frankreich untersucht die menschenrechtlichen Konsequenzen von solch weitgehenden Eingriffsbefugnissen. Der Bericht macht deutlich, wie Personen, gegen die kein Strafverdacht vorlag, um ihr normales Arbeits- und Privatleben gebracht wurden.
(1) Zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des § 8, die sich auf eine Straftat von erheblicher Bedeutung bezieht, kann die dafür verantwortliche Person bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 dazu verpflichtet werden, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, um diese Person durch die Überwachung und die Datenverwendung von der Begehung dieser Straftaten abzuhalten.

Hier wird das Handeln auf Verdacht, welches in 3 8 gestrichen wurde, wieder eingeführt.
1) Die Polizei kann zur Verhütung von terroristischen Straftaten nach § 8 Absatz 4 eine Per- son verpflichten ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig im betriebsbereiten Zustand am Körper zu tragen, die Anle- gung und Wartung des technischen Mittels zu dulden und seine Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn 1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines über- sehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 8 Absatz 4 begehen wird oder 2. deren individuelles Verhalten eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 8 Absatz 4 begehen wird, um diese Person durch die Überwachung und die Datenverwendung von der Begehung dieser Straftat abzuhalten.
(2) Soweit die Voraussetzungen des § 8 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 nicht gegeben sind, darf die Polizei die dafür verantwortliche Person nach Absatz 1 nur verpflichten, wenn sich die Gefahr im Sinne des § 8 auf eine Straftat gemäß §§ 174 bis 178,182 oder § 238 des Strafgesetzbuchs oder auf Fälle des § 34a dieses Gesetzes bezieht und Erkenntnisse vorliegen, dass die Abwehr der Gefahr durch anderweitige Maßnahmen nach diesem oder einem anderen Gesetz aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Die Befugnis gemäß Absatz 1 steht der Polizei auch zu, wenn 1. dies zur Abwehr einer Gefahr für die sexuelle Selbstbestimmung nach §§ 174 bis 178, 182 des Strafgesetzbuchs unerlässlich ist oder 2. die Person, der gegenüber die Anordnung nach Absatz 1 getroffen werden soll, nach poli- zeilichen Erkenntnissen bereits eine Straftat nach § 238 des Strafgesetzbuchs begangen hat und bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie weitere Straftaten nach § 238 des Strafgesetzbuchs begehen wird. Die Befugnis gemäß Absatz 1 steht der Polizei ferner zu, wenn Maßnahmen nach § 34a ge- troffen wurden und eine Überwachung der Befolgung dieser Maßnahmen auf andere Weise nicht möglich oder wesentlich erschwert ist.“

3) Die Polizei verarbeitet mit Hilfe der von der verantwortlichen Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung. Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht verwendet werden. Entsprechendes gilt, soweit durch die Datenerhebung nach Satz 1 der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist. Daten nach Satz 3 und 4 sind unverzüglich nach ihrer Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist frühestens nach Abschluss der Datenschutzkontrolle und spätestens nach vierundzwanzig Monaten zu löschen. Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist für die folgenden Zwecke:
1. zur Verhütung oder zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung,
2. zur Feststellung von Verstößen gegen Aufenthaltsvorgaben und Kontaktverbote nach § 34b ,
3. zur Verfolgung einer Straftat gemäß § 34d, 4. zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
5. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels. Zur Einhaltung der Zweckbestimmung nach Satz 9 hat die Verarbeitung der Daten automatisiert zu erfolgen. Zudem sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verarbeitung besonders zu sichern.

(4) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Daten sind spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme zu löschen, soweit sie nicht für die in Absatz 3 Satz 9 genannten Zwecke verwendet werden.

Die Landesbeauftragte für Datenschutz NRW moniert in ihrer Stellungnahme, dass das Vorziehen der Normierung der neuen Befugnisse und Regelungen für die Polizei bedenklich ist, weil dadurch die längst überfällige Anpassung des nordrhein-westfälischen Polizeirechts an die EU-Richtlinie 680/2016 1 (JI-Richtlinie – JI-RL) Frist 06. Mai 2018, sowie die EU-Verordnung 2016/679 2 ( Datenschutz) grundverordnung - DSGVO) Frist 25. Mai 2018 unnötig verzögert wird.
(5) Jeder Abruf der Daten ist zu protokollieren. Die Protokollierung muss den landesrechtlichen Vorschriften, die Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) umsetzen, entsprechen. Die Protokolldaten sind spätestens nach vierundzwanzig Monaten zu löschen.

(6) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 werden auf Antrag der Behördenleitung oder deren Vertretung durch das Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Behördenleitung oder deren Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. In dem Antrag sind anzugeben: 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift, 2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, 3. die Angabe, ob gegenüber der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, eine Aufenthaltsanordnung oder ein Kontaktverbot besteht, 4. der Sachverhalt und 5. eine Begründung.

7) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben: 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift, 2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme und 3. die wesentlichen Gründe.

(8) Die Anordnung ist sofort vollziehbar und auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.

(9) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die nach den Absätzen 1 und 2 erfolgten Maßnahmen.

(10) Die Landesregierung überprüft die Wirksamkeit der Vorschrift bis zum 30.Juni 2023 und berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung. § 34c tritt am 31.Dezember 2023 außer Kraft.